Bei einem Essenszuschuss, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zahlt, handelt es sich um Arbeitsentgelt, auf das Beiträge zur Sozialversicherung zu erheben sind. Das hatte der zuständige Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung in einer Kanzlei entschieden und Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nacherhoben. Zu Recht, stellte das Sozialgericht Aachen fest. Das Beitragsrecht lehnt sich eng an das Steuerrecht an. Eine Privilegierung sehe das Einkommensteuerrecht lediglich vor, wenn Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich abgegeben würden oder Barzuschüsse an Unternehmen erfolgten, die Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich abgäben. Dies gelte auch für kleine Betriebe, die sich eine eigene Kantine nicht leisten können. Da dies nicht der Fall war, musste die Kanzlei nachzahlen. (Az. S 6 R 113/09)





